Es kommt der Tag, da trennen sich die Wege von Autofahrer und Auto endgültig. In letzter Zeit endet das Verhältnis immer seltener an der Schrottpresse oder auf dem Gebrauchtwagenmarkt, sondern beim Leasinggeber, bzw. Händler, der der ein geleastes Auto nach Ablauf der Leasingzeit zurücknimmt. Im idealen Fall hat der Leasingnehmer im vereinbarten Zeitraum alle Anzahlungen Raten und Gebühren bezahlt und und für einen pfleglichen Umgang gesorgt, Soll heißen: Das Auto weist nicht mehr Schäden auf, als dass dies bei normaler Nutzung erklärbar wäre.. Dann ist das Konto ausgeglichen und das Geschäft beendet
In vielen Fällen kommt es aber zu Streit zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber. Solche Diskussionen beginnen oft mit einem "Das ist doch kein Kratzer !" und enden vielfach bei einem "Das muss aber neu lackiert werden!" Die Kosten für bei der Leasingübergabe festgestellte Schäden und im Übergabeprotokoll dokumentierten Unfallfolgen muss der Fahrer bezahlen und meist gibt es da keinen großen Diskussionsspielraum. Mit etwas Glück tritt eine Vollkasko-Versicherung ein, in vielen Fällen bleibt am Ende ein vier- bis fünfstelliger Betrag über, den der Leasingnehmer bezahlen muss, um aus dem Vertrag entlassen zu werden.
Eins ist klar: Das Auto muss nicht in 100 %-igem Neuzustand übergeben werden. Nicole Bauer, Fachanwältin für Verkehrsrecht: "Ein kleiner Kratzer beim Ausparken oder Spuren eines eingeklemmten Sicherheitsgurtes sind alltägliche Abnutzungserscheinungen, die sich im Laufe der Jahre einstellen und auch bei einem Gebrauchtwagen keine großartigen Abzüge auslösen würden!"
Allerdings: Die Rücknehmer sehen das oft anders, denn gerade der Ausgleich von Schäden ist vielfach Teil der Kalkulationen zur Wirtschaftlichkeit von Leasing! Bauer: "Leasingnehmer sollten daher auf der Hut sein. Ein eigenmächtige Reparatur größerer Schäden macht in den seltensten Fälle Sinn, denn Leasingnehmer haben nur ein Anrecht aus Ausgleich des Minderwertes, nicht auf die komplette Wiederherstellung.
Wichtiger Leitsatz: Gehen sichtbare Schäden über ein zulässiges Maß hinaus hinaus, muss der Leasingnehmer nicht die Reparaturkosten, sondern nur den sogenannten Minderwert zahlen. Der Leasingnehmer haftet dabei nur für übermäßige Abnutzung wie in Paragraf 538 des Bürgerlichen Gesetzbuches niedergeschrieben. Demnach sind kleine Kratzer und Beulen als normale Gebrauchsspuren zu bewerten.
Nicht ausgeglichen werden müssen
- kleine Steinschlagspuren
- kleine Schrammen und Kratzer
- Beschädigungen, die z.B. durch Waschanlagen angerichtet wurden
- Spuren nach Be- und Entladen des Kofferraums
- Kleine Beulen in Bereichen, die beim Einparken in Mitleidenschaft gezogen werden können
- Schäden in der Nähe des Tankdeckels und der Türgriffe und Kofferraumgriffe
- Lackschäden im Bereich der Türaußenkanten
Sollten Abnutzungsspuren allerdings über das normale Maß hinausgehen, zahlt der Leasingnehmer den Betrag, um den der Wert des Wagens durch das Übermaß der Beschädigungen sinkt. Wichtig dabei: Die Beschädigungen müssen in Summe berechnet werden. Eine Aufrechnung einzelner Schäden ist nicht zulässig. Ein fälliges Gutachten bestimmt demnach nicht den Reparatur-Wert, sondern den Schaden.
Der Schadensnachweis liegt als Beweislast beim Leasinggeber. Er muss durch entsprechende Gutachten den Wertverlust dokumentieren. Vielfach wächst die Vergleichsbereitschaft, wenn der Leasingnehmer auf solchen Gutachten besteht, denn die Kosten dafür zahlt der Leasinggeber. Dabei muss das Gutachten wirklich den Schaden begründen und darf sich nicht darauf beschränken, die vermeintlichen Schäden aufzulisten. Der Gutachter muss spätestens 14 Tage nach Übergabe des Autos den Gutachter bestellt haben, um seine etwaigen Ansprüche nicht zu verlieren. Vor Gericht kann ein solcher Gutachter nicht als Zeuge geladen werden. Im besonderen Fall bestellt das Gericht einen eigenen unabhängigen Gutachter.
Rechtsanwältin Bauer: "Ein automatischer Anspruch entsteht durch das Vorliegen eines Gutachtens allerdings nicht. Wenn es wirklich Gründe gibt, am Gutachten zu zweifeln, dann muss das vor Gericht geklärt werden. Auch hier muss der Leasinggeber aktiv werden und die angeblich ausstehenden Summe einklagen. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht bietet Rechtsanwältin Bauer auch an, Leasingrückgaben komplett zu übernehmen, sodass von Anfang an alles korrekt läuft. In weiterführenden Verfahren steht sie als erfahrener Rechtsbeistand zur Verfügung.